DHG-Satzung & Datenschutz - Deutsche Herniengesellschaft, DHG, Hernien, Chirurgie, EHS, Hernia
Satzung der Deutschen Herniengesellschaft
§1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
1.) Der Verein führt den Namen
Deutsche Hernien GesellschaftSie ist eine autonome Untergruppierung der European Hernia Society (EHS) ohne gegenseitige Rechtsverbindlichkeit. Sie wurde gegründet am 15.3.2002 in Aachen durch Mehrheitsvotum der Mitglieder.
1.2.) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Aachen.
1.3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4.) Er ist ein nicht wirtschaftlicher gemeinnütziger Verein gemäß § 21ff BGB, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Vermögen
2.1.) Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Herniologie in weitestem Umfang als da sind
- Förderung der Erforschung und Entstehung Diagnostik, Vorbeugung, Nachsorge und Behandlung von Hernienerkrankungen
- Förderung der Erforschung neuer Operationstechniken
- Förderung der Erforschung neuer Operationsmaterialien
- Förderung der Bedingungen experimenteller Herniologie
- Förderung der Interaktion von der DHG mit der AHS, EHS und anderen Fachgesellschaften
2.1.2.) Die Herstellung und Vertiefung der Beziehung zu den Nachbarfächern, technischen Disziplinen sowie in- und ausländischen Fachgesellschaften. Sie dient der Bündelung nationaler Interessen auf gleicher Ebene, auf der international die EHS und AHS aktiv sind. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer dieser beiden Gesellschaften ist nicht obligat, aber wünschenswert. Gleiches gilt für die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie und die Deutsche Gesellschaft für Viszeralchirurgie.
2.2.) Als Erfüllung dieser Zwecke dienen:
2.2.1.) Die Veranstaltung eines jährlich einmal stattfindenden wissenschaftlichen Kongresses, der vom jeweiligen Kongress-Präsidenten unter Zustimmung des Vorstandes ausgerichtet wird.
§ 3
3.1.) Der Verein verwirklicht die vorstehenden Aufgaben ausschließlich und unmittelbar. Andere als die in § 2 genannten Aufgaben werden von ihm nicht verfolgt.
3.2.) Der Verein ist selbstlos. Er erstrebt insbesondere keinen Gewinn. Es ist ihm auch untersagt, Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem obengenannten Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung zu begünstigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft setzt sich zusammen:
4.1. Ordentlichen Mitgliedern
4.2. Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich wissenschaftlich und praktisch mit der Herniologie beschäftigt oder ein wissenschaftliches oder praktisches Interessse zeigt.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung der Herniologie hervorragend verdient gemacht haben.
§ 5 Begründung der Mitgliedschaften
Die Anmeldung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann jederzeit erfolgen. Das Anmeldeformular ist beim Vorstand anzufordern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
§ 6 Stimmrecht, Wählbarkeit
6.1. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
§ 7 Beitrag
7.1. Ein Jahresbeitrag ist vorgesehen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
8.1.) Durch schriftliche Kündigung des Mitglieds, die nur gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
8.2.) Durch Verlust der Amtsfähigkeit oder ärztlichen Approbation
8.3.) Durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses von ¾ der anwesenden Stimmen erfolgen kann.
8.4.) Durch Tod
§ 9 Die Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
9.1.) Die Mitgliederversammlung
9.2.) Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1.) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an.
10.2.) Die Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt. Zu allen Mitgliederversammlungen wird schriftlich 14 Tage vor dem Versammlungstermin eingeladen. Sie werden vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen.
10.3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen.
10.4.) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
10.5.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Im Falle der Abwahl des Vorstandes ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
10.6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmen vertreten sind. Abwesende Mitglieder können Anwesende schriftlich bevollmächtigen.
10.7.) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands, den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung. Bei jeder Versammlung ist ein Protokoll aufzusetzen. Dieses wird vom Vorstand abgezeichnet.
§ 11 Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Im Bedarfsfall sind bis zu 3 Beisitzer hinzu zu wählen. Als Beisitzer vorgesehen sind die Kongreßpräsidenten des vergangenen, des laufenden und des folgendes Jahres.
11.2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch über die Zeit von drei Jahren bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Falls Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer ausscheiden, kann sich der Verein bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen. Wiederwahl ist zulässig.
11.3.) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
11.4.) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
11.5.) Der Vorstand ist bevollmächtigt Beschlüsse zu fassen, die zur Eintragung des Vereins erforderlich sind.
§ 12 Vorsitzender
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur dann, wenn dieser verhindert ist.
§ 13 Schatzmeister
13.1.) Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
13.2.) Der Schatzmeister hat nach Schluß des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.
§ 14 Vereinsvermögen
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Vorstand spätestens am 31. Januar des Jahres einzureichen. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
52074 Aachen, den 15.3.2002Datenschutzbestimmungen der Deutschen Herniengesellschaft
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